Aufgabenerfüllung des öffentlichen Auftraggebers
Die öffentlichen Auftraggeber verfolgen ihre im öffentlichen Interesse stehenden Ziele, entweder selbst oder lassen diese durch Dritte erbringen. Im Zuge der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind dabei die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG) zu berücksichtigen. Dies soll unter anderem die Stärkung des funktionierenden Marktes und - im Hinblick auf die ohnehin angespannte Budgetsituation der öffentlichen Hand - eine kostengünstige Beschaffung garantieren. Hierfür stehen die Grundsätze des BVergG „freier, fairer und lauterer Wettbewerb“ und „Vergabe zu angemessenen Preisen“ (siehe § 19 Abs 1 BVergG). Aufgrund von Einsparungszwängen und der umfassenden Möglichkeiten der Privatisierung ist im Allgemeinen ein Trend zum „outsourcing“ (outside resource using) erkennbar, womit öffentliche Auftraggeber seit längerem marktorientiert agieren und Leistungen von Dritten zukaufen. Öffentliche Auftraggeber vollziehen damit eine materielle Privatisierung ihrer öffentlichen Aufgaben (Matschek, Interkommunale Zusammenarbeit, RFG 02/2011, 29). Diese ökonomische Vorgehensweise ist solange sinnvoll, als sie in einer ganzheitlichen Betrachtung wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. Seit kurzem konzentrieren sich die öffentlichen Auftraggeber jedoch darauf, ihr eigenes Know-How zu stärken, ihre Aufgaben durch eigene Unternehmungen zu erbringen und in der Folge ihr Fachwissen und ihre Kompetenz auch anderen öffentlichen Auftraggebern zu Verfügung zu stellen. Im Überblick erfolgt die Leistungserbringung durch öffentliche Auftraggeber auf folgende Weise: