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Die Formvorschriften bei der Angebotsöffnung Lockerung der „strengen“ Rechtsprechung?

FachbeitragStephan Heid , Martin Schiefer , Christian FinkVIL 2013, 2 Heft 1 v. 1.1.2013

Die Angebotsöffnung ist eine der heikelsten Phasen im offenen und nicht offenen Verfahren. Im Zuge der Angebotsöffnung wird das Ausschreibungsergebnis bekannt. Die Bieter erfahren, welche Unternehmer Angebote eingereicht haben und wie das eigene Angebot im Vergleich zu den Konkurrenten steht. Im Gegensatz zum offenen und nicht offenen Verfahren kennt das BVergG beim Verhandlungsverfahren keine besonderen Formvorschriften für die Angebotsöffnung. Da regelmäßig über die Angebote verhandelt wird, sind diese geheim zu halten und den Bietern erst das Ergebnis des Last and Best Offers bekannt zu gegeben. Die Angebotsöffnung hat im Verhandlungsverfahren somit zwingend unter Abwesenheit der Bieter zu erfolgen.

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