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Direktvergabe (§ 41 bzw § 201)

Wichtige KurzmeldungenVIL 2012, 2 Heft 1 v. 1.1.2012

Während im Begutachtungsentwurf die Direktvergabe – wie bereits vor der SchwellenwerteVO 2009 – bis zu einem Auftragswert EUR geringer 40.000,– für öffentliche Auftraggeber bzw EUR geringer 60.000,– für Sektorenauftraggeber belassen worden ist, beinhaltet der letztgültige Entwurf an dieser Stelle eine Anpassung. Mit der BVergG-Novelle 2012 werden die Auftragswerte für Direktvergaben auf EUR geringer 50.000,– (gemäß § 41 für öffentliche Auftraggeber) und EUR geringer 75.000,– (gemäß § 201 für Sektorenauftraggeber) angehoben. Beide Wertgrenzen sind jedoch – wegen der verlängerten SchwellenwerteVO 2009 – für das Kalenderjahr 2012 nicht von Relevanz. Für das kommende Kalenderjahr 2012 gelten für Direktvergaben daher weiterhin EUR geringer 100.000,–, unabhängig von der Auftraggebereigenschaft (öffentlicher Auftraggeber oder SektorenAG).

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