Erhebt der Geschädigte im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes Direktklage gegen einen Versicherer (Art 13 Abs 2 EuGVVO), kann sich das Gericht nicht auf der Grundlage von Art 13 Abs 3 EuGVVO auch für eine Schadenersatzklage für zuständig erklären, die der Geschädigte gleichzeitig gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsnehmer oder Versicherten erhebt, dem der Versicherer nicht den Streit erklärt hat.