Der unmittelbare Eintritt eines reinen Vermögensschadens auf einem Anlagekonto infolge von Anlageentscheidungen, die aufgrund von weltweit problemlos zugänglichen, unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Informationen eines internationalen börsennotierten Unternehmens getroffen wurden, begründet nach Art 7 Nr 2 EuGVVO keine internationale Zuständigkeit am Sitz der kontoführenden Bank oder Investmentgesellschaft, wenn für das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat keine gesetzlichen Offenlegungspflichten gelten.