Für die Ausnahme vom Anwendungsbereich des MRG für Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermietet werden (§ 1 Abs 2 Z 1 MRG), ist die baurechtliche Widmung nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, zu welchem Zweck der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht in Bestand gegeben bzw genommen wurde.
4 R 23/21p