Zusammenfassung: Der Zulassungsbesitzer ist bezüglich unzulässiger Fragen nicht zur Auskunft verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 5 stmk ParkgebG
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Zusammenfassung: Der Zulassungsbesitzer ist bezüglich unzulässiger Fragen nicht zur Auskunft verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 5 stmk ParkgebG
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