In diesem Urteil v 13. 3. 2025 hat der EuGH erneut ausgeführt, dass einem Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch aus rechtsgrundlos gezahlter (und daher nicht als Vorsteuer abziehbarer) Umsatzsteuer gegenüber der Finanzverwaltung offenstehen muss (sog Reemtsa-Anspruch), wenn eine Rückforderung gegenüber dem Inrechnungsteller der Umsatzsteuer tatsächlich unmöglich ist.