In dieser ungarischen Rs (FN 1) ist fraglich, ob das Unionsrecht mit einer Verwaltungspraxis vereinbar ist, wonach der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben aus dem Grund verweigert und endgültig ausgeschlossen wird (Unmöglichkeit der Abgabe einer berichtigten Erklärung), wenn der Steuerpflichtige aus verwaltungstechnischen Gründen sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht im selben Steuerzeitraum ausgeübt hat, in dem die geschuldete Steuer festgesetzt wurde, wenn dies jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist und unter Umständen geschah, unter denen die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats bei früheren Prüfungen keine Einwände gegen die Ausübung des Rechts erhoben hat.