Der EuGH stellte in seinem Urteil v 12. 12. 2024 klar, dass Art 205 RL 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung dem Unionsrecht nicht entgegensteht, welche eine verschuldensunabhängige gesamtschuldnerische Haftung der Mehrwertsteuer bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung in der Lieferkette unabhängig von der Beteiligung bzw dem Grad der Beteiligung an der Hinterziehung vorsieht und das Recht auf Vorsteuerabzug versagt.