Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 12. 9. 2024 fest, dass Art 190 iVm Art 187 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen sind, dass der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum für unbewegliche Investitionsgüter auch auf Bauarbeiten (Dienstleistungen) anzuwenden ist, die eine umfangreiche Erweiterung oder tiefgreifende Renovierung eines Gebäudes beinhalten und so umfangreich sind, dass sie mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.