Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12. 9. 2024 festgestellt, dass es Art 135 Abs 1 lit i RL 2006/112/EG nicht entgegensteht, verschiedene Glücksspielkategorien mehrwertsteuerlich unterschiedlich zu behandeln, sofern objektive Unterschiede vorliegen (wie zB Unterschiede bei den Mindest- und Höchsteinsätzen und -gewinnen, den Gewinnchancen, den verfügbaren Formaten und der Möglichkeit von Interaktionen zwischen dem Spieler und dem Spiel), die den Verbraucher erheblich bei der Wahl der Spielkategorie beeinflussen.