In dieser bulgarischen Rs (FN 1) soll der EuGH ua die Frage beantworten, ob es zulässig ist, dass die Eigenschaft eines Gesamtschuldners von Mehrwertsteuerverbindlichkeiten und der Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung festgestellt werden soll, nachdem der Hauptschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren.
Schlagwörter: