In jüngster Vergangenheit war die KESt-Rückerstattung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG an ausländische Investmentfonds in Satzungsform ("Investmentgesellschaften") vermehrt Gegenstand der Rsp. Der VwGH (FN ) erkannte zur Rechtslage vor AIFMG, dass die KESt-Rückerstattungsberechtigung ausländischer Investmentgesellschaften im Wege einer dreistufigen Prüfsystematik zu beurteilen ist. (FN ) Die Rückerstattung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG setzt voraus, dass es sich bei dem ausländischen Rechtsgebilde um ein solches handelt, das einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist und als Einkünfteempfänger der Schuldner der (zunächst) einbehaltenen KESt ist. Kürzlich ist die Folgeentscheidung des BFG (FN ) zur KESt-Rückerstattungsberechtigung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG einer irischen Investmentgesellschaft ergangen, die nach der OGAW-RL zugelassen ist und über mehrere Teilvermögen verfügt ("Umbrella-Investmentgesellschaft"). Das BFG hat die KESt-Rückerstattung im Ergebnis bejaht. Vor diesem Hintergrund wird in zwei Teilen die Vergleichbarkeit der irischen Investmentgesellschaft mit österreichischen Rechtsgebilden im Sinne des Typenvergleichs, die Frage der Einkünftezurechnung und schließlich die KESt-Rückerstattungsberechtigung der irischen Investmentgesellschaft gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG untersucht.