OGH und OLG vertreten unterschiedliche Positionen in der Frage, ob Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde in gerichtlichen Finanzstrafverfahren verjährungshemmende Wirkung entfalten. Dieser Beitrag setzt sich mit den divergierenden Auffassungen auseinander und ortet Wertungswidersprüche und eine Regelungslücke - wenn man sich an der Auslegung des OGH orientiert. Die Autorin plädiert für eine Änderung des § 31 Abs 4 lit b FinStrG de lege ferenda, um Klarheit in der Auslegung zu gewinnen, Wertungswidersprüche zu beseitigen und die konstatierte Regelungslücke zu schließen.