Art 17 EnStRL lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Nullbesteuerung energieintensiver Betriebe zu. Der EuGH bestätigte mit Urteil v 31. 3. 2022 (C-139/20 , ), dass eine Nullbesteuerung anwendbar ist für energieintensive Unternehmen, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen. Der vorliegende Beitrag greift dieses Urteil auf und versucht zugleich eine Einordnung im Lichte des Kommissionsentwurfes 2021 zur Änderung der EnStRL.