Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung befand der UFS, dass eine zwischen Vater und Sohn getroffene Treuhandvereinbarung (Abtretung von Gesellschaftsanteilen an den Sohn bei gleichzeitiger Zurückbehaltung eines Treuhandanteils im Ausmaß von 1%) missbräuchlich ist, da sie der Vermeidung der GrESt-Pflicht dient.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 GrEStG