Mit dem BBG 2025 wurde in § 30 Abs 6a EStG ein sogenannter Umwidmungszuschlag eingeführt. Der Überschuss aus der Veräußerung wird um 30 % erhöht. Fraglich ist, ob diese Bestimmung dem Verfassungsrecht entspricht.
Schlagwörter:
Umwidmungszuschlag; Leistungsfähigkeitsprinzip; Veräußerung; Veräußerungserlös

