§ 12a NoVAG sieht in verschiedenen Fällen die Vergütung der NoVA bei Verbringung oder Lieferung in das Ausland vor. Interessierend ist die Berechtigung eines nicht zum gewerblichen Handel mit Kfz berechtigten Unternehmers. Ebenso ist das Verhältnis zur Vergütung nach § 6 Abs 9 NoVAG in Diskussion.
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