Es entspricht leider der Praxis, dass Abgaben manchmal verspätet entrichtet werden. Oftmals ist die Verspätung personellen Engpässen und/oder organisatorischen Mängeln geschuldet. Eine Abschreibung oder Reduktion des Säumniszuschlags kann erreicht werden, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Der Tenor der Judikate zeigt, dass die Einrichtung eines internen Kontrollsystems für die Beurteilung des Vorliegens von grobem Verschulden von essenzieller Bedeutung ist.

