Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt im Körperschaftsteuerrecht der Betrieb gewerblicher Art (BgA) ein eigenes Steuersubjekt dar. Bescheidadressat ist daher der BgA und nicht seine Trägerkörperschaft. Wird der BgA während des Abgabenverfahrens als Hoheitsbetrieb qualifiziert, verliert dieser dadurch seine Steuersubjekteigenschaft und es stellt sich die Frage, ob er damit auch seine Parteifähigkeit verliert.
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