Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen von Österreich in Drittstaaten sind nur dann zulässig, wenn dafür ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß § 16 AÜG erteilt wurde. Der VwGH hat in einem Erkenntnis vom 29. 4. 2025, Ro 2024/11/0002, entschieden, dass diese Bewilligungspflicht nicht nur für Arbeitskräfteüberlassungen mit physischem Grenzübertritt der Arbeitnehmer, sondern auch für rein virtuelle Arbeitskräfteüberlassungen in Drittstaaten gilt. Liegt keine solche Bewilligung vor, drohen Verwaltungsstrafen für Überlasser und Beschäftiger. Die Entscheidung wirft zahlreiche Fragen hinsichtlich der praktischen Konsequenzen für die virtuelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Matrixorganisationen und Konzernen, aber auch für den umgekehrten Fall der virtuellen Überlassung von Drittstaaten nach Österreich auf.

