Im Jahr 2016 wurde auf EU-Ebene die Gutscheinrichtlinie verabschiedet, die bis zum 31. 12. 2018 in den Mitgliedstaaten umzusetzen war. In den Erwägungsgründen zu dieser Änderung wird ausgeführt, dass diese speziellen Vorschriften zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutscheinen benötigt würden, „um eine bestimmte, einheitliche Behandlung zu gewährleisten, um den Grundsätzen einer allgemeinen, zum Preis der Gegenstände genau proportionalen Verbrauchsteuer Rechnung zu tragen, um Inkohärenzen, Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden und die Gefahr von Steuerumgehung zu vermindern […]“. Während Deutschland die Richtlinie in § 3 Abs 13 bis Abs 15 dUStG umgesetzt hat, hat Österreich auf eine gesetzliche Umsetzung verzichtet und den Regelungsgehalt der Gutscheinrichtlinie lediglich in die UStR des BMF übernommen. Fraglich ist, ob damit die unionsrechtliche Umsetzungsverpflichtung erfüllt wurde (Art 288 Abs 3 AEUV).

