Hausdurchsuchungen in (Wirtschafts-)Strafverfahren sind auch bei Berufsgeheimnisträgern keine Seltenheit mehr, sei es, dass diese selbst Beschuldigte sind, oder dass sich das Verfahren gegen den Klienten richtet. In den meisten Fällen werden dabei umfangreiche elektronische Daten, aber auch Smartphones samt den darauf befindlichen privaten Inhalten sichergestellt. Da der VfGH entschieden hat, dass die bisherige Regelung verfassungswidrig ist, hat der Gesetzgeber die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten grundlegend reformiert. Daraus ergeben sich auch Neuerungen für das „Entsiegelungsverfahren“.

