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Außerplanmäßige Abschreibungen von Grund und Gebäuden nach UGB

WirtschaftSteuerrechtGunther Lang, Elisabeth HöltschlSWK 2025, 950 - 957 Heft 20 und 21 v. 20.7.2025

Der Ansatz und die Bewertung von Gebäuden im Jahresabschluss sind in §§ 203 ff UGB geregelt. Der Grund und ein darauf errichtetes Gebäude stellen dabei jeweils einen eigenständigen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dar. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind der Grund und/oder das Gebäude außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. In welchen Fällen von einer dauernden Wertminderung gemäß UGB auszugehen ist, wird in diesem Beitrag analysiert.

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