Der Ansatz und die Bewertung von Gebäuden im Jahresabschluss sind in §§ 203 ff UGB geregelt. Der Grund und ein darauf errichtetes Gebäude stellen dabei jeweils einen eigenständigen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dar. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind der Grund und/oder das Gebäude außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. In welchen Fällen von einer dauernden Wertminderung gemäß UGB auszugehen ist, wird in diesem Beitrag analysiert.

