§ 15 Abs 2 Z 2 EStG sieht die Möglichkeit vor, bei der Zurverfügungstellung von Fahrrädern im Rahmen der geldwerten Vorteile Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Ausführend führt nach § 4b Sachbezugswerteverordnung die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads für nicht beruflich veranlasste Zwecke zu einem Sachbezugswert von null. Dies gilt nach den LStR auch für den Fall einer Gehaltsumwandlung. Fraglich waren die umsatzsteuerlichen Konsequenzen.