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Die KESt und ihre Abgeltungs- und Vorauszahlungsfunktion

TagesfragenSteuerrechtAlexander Cserny, Michael Deichsel, Michael PetritzSWK 2022, 315 - 320 Heft 6 v. 20.2.2022

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 kommt es zu einer Eingliederung von Einkünften iZm Kryptowährungen ins Kapitalvermögen. Dies geschieht durch die Schaffung eines neuen Abs 4a als ergänzender Tatbestand in § 27 EStG und den Einzug eines neuen § 27b EStG („Einkünfte aus Kryptowährungen“). Damit einhergehend soll neben der Anwendung des besonderen Steuersatzes iHv 27,5 % auch die Steuererhebung harmonisiert werden, dh, bei Anwendung des Sondersteuersatzes soll die Steuer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ab 1. 1. 2024 durch den KESt-Abzug einbehalten und abgeführt werden. Da sich der Investorenkreis, dessen Einkünfte potenziell per KESt-Abzug besteuert werden können, beachtlich erweitert, ist es an der Zeit, die Besteuerung durch KESt-Abzug im Lichte dieser neuen Bestimmungen wie auch aktueller Rechtsprechung neu zu beleuchten.

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