In einem Beschwerdeverfahren vor dem VfGH wurde eingewendet, § 18 Abs 8 EStG, der die Berücksichtigung von Sonderausgaben (vor allem Spenden und Kirchenbeiträge) nur im Weg einer Datenübermittlung vorsieht, würde einen ungerechtfertigten und damit verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) darstellen. In der Beschwerde wurde eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Einwände erhoben. Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. 11. 2021, E 2666/2020, abgelehnt.