Der VwGH hat kürzlich – mit Hinweisen auf die umfangreiche Vorjudikatur – klargestellt, dass bei der Einstufung von Amtshandlungen als Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO keine allzu formalistische Sichtweise Platz greifen darf. Sind Amtshandlungen der Abgabenbehörde unzweifelhaft auf die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder auf die Feststellung des Abgabepflichtigen gerichtet, entfalten diese unabhängig von ihrer Zweckmäßigkeit Verlängerungswirkung (VwGH 20. 10. 2022, Ra 2022/16/0045).