In seinem Urteil vom 22. 9. 2022 in der Rs W AG widmet sich der EuGH neuerlich der grenzüberschreitenden Berücksichtigung finaler Verluste ausländischer Betriebsstätten. Nach dem EuGH besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung des Ansässigkeitsstaates zur Berücksichtigung der finalen Verluste einer ausländischen Betriebsstätte, wenn dieser abkommensrechtlich auf seine Befugnis zur Besteuerung der Gewinne und Verluste der ausländischen Betriebsstätte verzichtet hat. Dies gibt Anlass für eine nähere Analyse des Urteils in der Rs W AG und einen Ausblick auf dessen künftige Bedeutung für die grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung.