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Leistungsort bei Online-Kursen im B2C-Bereich

SteuernSteuerrechtJulian Kuderer, Ingrid RattingerSWK 2022, 742 - 749 Heft 17 v. 10.6.2022

Seit 1. 1. 2022 gilt nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung bei an Nichtunternehmer erbrachten Online-Kursen als Tätigkeitsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies kann bei grenzüberschreitenden Online-Kursen auch innerhalb der EU zu Doppel- oder Nichtbesteuerung führen, wenn der jeweils andere Mitgliedstaat diese Auffassung nicht teilt. Auch Plattformbetreiber haben sich mit dieser Neuerung auseinanderzusetzen, um ihren Aufzeichnungs- und Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können.

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