Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 TS 3 KStG können stille Reserven aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung auf Antrag mit im selben Jahr zu laufen beginnenden Siebentelverteilungen aus anderen Beteiligungen gegenverrechnet werden. Der Gesetzgeber lässt offen, wie diese Gegenverrechnung konkret zu erfolgen hat. Da es diesbezüglich noch keine Judikatur gibt und die Meinungen in der Literatur unterschiedlich ausfallen, soll dieser Beitrag diese Thematik näher beleuchten und ein Auslegungsergebnis zur konkreten Anwendung der Gegenverrechnung liefern.