Steuerrechtliche Überlegungen machen auch vor Wohltätigkeit nicht halt: Die Wirkung der Spenden kann erhöht werden, indem sie für den Spender die Ertragsteuerbemessungsgrundlage reduzieren, im Bereich von juristischen Personen auf Unternehmensebene um derzeit 25 % (KöSt-Satz) bzw bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen und Privaten um im Extremfall bis zu 55 %. Aber auch umsatzsteuerliche Überlegungen sind anzustellen, steht doch bei der unentgeltlichen Überlassung von Gegenständen/der Erbringung von sonstigen Leistungen die Tätigung eines Eigenverbrauchs im Raum. Insgesamt handelt es sich bei Fragestellungen zu Spenden um ein sehr umfassendes, detailliert geregeltes, komplexes Thema. Hauptaugenmerk soll daher auf die derzeit aktuellen Fragen iZm Spenden der Ukrainekrise gelegt werden.