Zusammenfassung: Der unentgeltliche Vermögenstransfer zwischen zwei Privatstiftungen hat eine Nachversteuerung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 lit b ErbStG
Weiterführende Hinweise: BMF, 25.03.2002
Zusammenfassung: Der unentgeltliche Vermögenstransfer zwischen zwei Privatstiftungen hat eine Nachversteuerung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 lit b ErbStG
Weiterführende Hinweise: BMF, 25.03.2002