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Paragons eines Schusters sind aufzubewahrende Grundaufzeichnungen

SteuernSWK 2001, S 699 Heft 28 v. 1.10.2001

Zusammenfassung: Da Paragons eines Schusters, auf denen die Arbeitsaufträge aufgezeichnet werden, als Grundaufzeichnungen zu behandeln sind, rechtfertigt die unterlassene Aufbewahrung der Paragons die Zuschätzung.

FLD Wien, NÖ und Bgld, Senat I/12, 27.07.2000

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