Zusammenfassung: Da Paragons eines Schusters, auf denen die Arbeitsaufträge aufgezeichnet werden, als Grundaufzeichnungen zu behandeln sind, rechtfertigt die unterlassene Aufbewahrung der Paragons die Zuschätzung.
FLD Wien, NÖ und Bgld, Senat I/12, 27.07.2000

