Zusammenfassung: Die Berufung gegen einen rechtsungültigen Bescheid und die unzureichende Ausdehnung eines Fristverlängerungsantrags auch auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt die Zurückweisung der Berufung.
Berufungssenat für Wien, NÖ und Bgld, II/12, 20.06.2001

