Zusammenfassung: Der Autor nimmt kritisch zu einer Stellungnahme der FLD für Wien, NÖ und dem Bgld, in der dargelegt wurde, dass der Zeitpunkt der Festlegung der NoVA für die Bestimmung der Fälligkeit der NoVA und der Feststellung der Beschwer unmaßgeblich ist, Stellung und erläutert, dass dieses Prinzip dann auch bei anderen Selbstbemessungsabgaben, wie zB der Umsatzsteuer, zur Anwendung gelangen müsste.

