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Anforderungen eines Nachfolgerechtsträgers

SteuernSWK 2001, S 650 Heft 26 v. 10.9.2001

§ 41 Abs 2 BAO; § 34 BAO; § 39 Z 5 BAO

Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kommt als Nachfolgerechtsträger eines gemeinnützigen Vereins nur in Betracht, wenn die ausschließliche Vermögensverwendung zu gemeinnützigen Zwecken gewährleistet und in den Satzungen des Vereins festgelegt wird.

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