§ 162 BAO
Der VwGH erörtert, dass die Abzugsfähigkeit betrieblicher Ausgaben die Bezeichnung des Leistungsempfängers voraussetzt und legt dar, dass die Geltendmachung gewährter unbarer Sachrabatte die Konkretisierung der Waren erfordert.
§ 162 BAO
Der VwGH erörtert, dass die Abzugsfähigkeit betrieblicher Ausgaben die Bezeichnung des Leistungsempfängers voraussetzt und legt dar, dass die Geltendmachung gewährter unbarer Sachrabatte die Konkretisierung der Waren erfordert.