In seinem Urteil vom 30. 4. 2020, CTT – Correios de Portugal, C-661/18 , hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, eine Berichtigung sowie eine Änderung der Methode der Aufteilung von Vorsteuern in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Teil zuzulassen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die bisher als unecht steuerbefreit eingestuften Umsätze tatsächlich steuerpflichtig waren.