§§ 60 Abs 1 lit d, 70 BO:
Baurecht:
Untersagung des Abrisses eines Gründerzeitgebäudes trotz teilweisem Verlust der charakteristisch-gründerzeitlichen äußeren Erscheinung des Gebäudes
§§ 60 Abs 1 lit d, 70 BO:
Baurecht:
Untersagung des Abrisses eines Gründerzeitgebäudes trotz teilweisem Verlust der charakteristisch-gründerzeitlichen äußeren Erscheinung des Gebäudes