§§ 238, 281 Abs 1 Z 4 StPO:
Ein entscheidungspflichtiger (Beweis-) Antrag iSd § 238 StPO liegt nur vor, wenn er in der Hauptverhandlung mündlich gestellt wurde. Ein schriftlich gestellter Antrag, der vom Antragsteller nicht mündlich vorgetragen wurde, ist prozessual unbeachtlich, mag er auch vom Vorsitzenden verlesen und erörtert worden sein.