§ 1170b ABGB:
Die Sicherstellung ist für das noch ausstehende Entgelt vorzunehmen, gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und ob es wegen eines vertraglich vereinbarten Haftrücklasses noch zurückbehalten wird.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Aufzählung in § 1170b Abs 1 Satz 3 ABGB demonstrativ ist, müsste eine dort nicht angeführte Sicherheit dem Werkunternehmer zumindest eine vergleichbare Rechtsposition verschaffen. Dies ist bei einer von einem Dritten, der keine Bank, Versicherungsanstalt oder Gebietskörperschaft ist, gegebenen Garantie nicht der Fall.