§ 281 Abs 1 Z 8 StPO
§§ 127, 164 StGB:
Eine Anklage wegen Diebstahls umfasst nicht per se auch den Vorwurf der Hehlerei hinsichtlich des gestohlenen Gegenstands. Dieselbe Tat im prozessualen Sinn liegt dabei nur vor, wenn aus der Sachverhaltsschilderung in der Begründung der Anklageschrift ein Anklagewille auch in Richtung Hehlerei auszumachen ist. Andernfalls bedarf ein Schuldspruch wegen Hehlerei ohne Anklageüberschreitung einer entsprechenden Änderung der Anklage in der Hauptverhandlung.