§§ 5 Abs 4, 6 Abs 2 GesAusG
Mit Nachbesserungszertifikaten ist das Recht auf Auszahlung der sich aus dem Überprüfungsverfahren ergebenden Zuzahlung verbunden, nicht aber Schadenersatzansprüche gegen den Hauptaktionär, etwa wegen allfälliger Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.