§ 33 Abs 2 MedG
Ein selbständiger Antrag auf Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG hat den formalen und inhaltlichen Anforderungen eines Strafantrags (vgl §§ 484 f iVm §§ 211 f StPO) bzw eines selbständigen Antrags auf Erlassung einer vermögensrechtlichem Anordnung (vgl § 445 StPO) zu entsprechen.