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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ137 (RZ 2023, 196)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2023, 196 Heft 7 und 8 v. 15.8.2023

§ 11 MaklerG

Die besondere Verjährungsregel des § 11 MaklerG erfasst jedenfalls sämtliche Ansprüche, die im MaklerG normiert sind.

Beisatz: Hat der Auftraggeber die Provision trotz eines fehlenden (schriftlichen) Hinweises nach § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG (hier iVm § 30b KSchG) irrtümlich rechtsgrundlos gezahlt, gelangt für seinen Rückforderungsanspruch iSd § 1431 ABGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG unmittelbar zur Anwendung. (T1)

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