§ 1488 ABGB:
Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstande haben, verjähren gemäß § 1488 ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne dass von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten wird.