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Zivilsachen § 1488 ABGB (RZ 2023/10)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2023/10RZ 2023, 144 Heft 5 v. 15.5.2023

§ 1488 ABGB:

Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstande haben, verjähren gemäß § 1488 ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne dass von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten wird.

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