§ 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020, § 27 IO
Der in § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 normierte Anfechtungsausschluss ist (in zeitlicher Hinsicht) nur auf Fälle anzuwenden, in denen die vollständige Verwirklichung des Gesamttatbestands nach dem 1.1.2021 erfolgt. Hat sich der für die Anfechtung maßgebliche Gesamttatbestand (angefochtene Rechtshandlung und Eröffnung des Insolvenz-