§ 1503 Abs 7 Z 4 ABGB
Aus § 1503 Abs 7 Z 4 ABGB ist nicht abzuleiten, dass mit Aufhebung des § 568 ABGB aF der Formmangel eines vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 errichteten Testaments geheilt wäre.
§ 1503 Abs 7 Z 4 ABGB
Aus § 1503 Abs 7 Z 4 ABGB ist nicht abzuleiten, dass mit Aufhebung des § 568 ABGB aF der Formmangel eines vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 errichteten Testaments geheilt wäre.